Fela-Nûr

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Die Fela Nûr wurde in vergangenen Tagen durch die [f.O.w.L.] ausgerufen und kontrolliert.

Übersetzt heisst Fela Nûr "Tiefe Höhle" und befindet sich im Raum zwischen Borg und Klingonen.



Regelwerk zur Fela Nûr

Die Fela Nûr liegt eingekesselt im Gebiet zwischen Borg und Klingonen und nimmt den ganzen Versorgungsradius der Föderationsbasen Camelot und Ganymed ein. Den Eingang zur Fela Nûr stellt der Aglonn Morn, die Enge zwischen Klingonen und Borg, und dessen zwei Grenzbasen Barad Morn und Cirith Morn dar. Die Fela Nûr wurde ausgerufen, um die Siedler zu schützen und Frieden und Wohlstand in die Region zu bringen.

  • In der Fela Nûr siedelnde Siedler haben diese Regeln zu beachten.
  • Die [f.O.w.L] übernimmt den militärischen Schutz der Siedler in der Fela Nûr.
  • Keinem Siedler ist es gestattet, Offensivwaffen zu besitzen und zu benutzen. Darunter fallen Kriegsschiffe sowie Plasma-, Quantentorpedos und Massenvernichtungswaffen.
  • Jedem Siedler ist es gestattet, orbitale Geschütze zur Verteidigung zu bauen. Orbits dürfen aber höchstens auf Alarmstufe Gelb gehalten werden.
  • Die [f.O.w.L] behält sich unangekündigte Inspektionen vor.
  • Die [f.O.w.L] wird gegen Verstösse nach eigenem Ermessen vorgehen.


Die Fela Nûr wird derzeit von der Legion Camelots in Kooperation mit der Imperialen Klingonischen Garde besiedelt und bewacht.

Die Verfassung der Fela Nûr:

§ 1. Passage in die Fela Nur

§ 1.1 Die Passage in die Fela Nûr mit als militärisch eingestuften Schiffsklassen ist untersagt.

§ 1.2 Jegliches Eindringen in Algonn Mornn, das Wurmloch Tempus Fugit oder das Wurmloch Shikaree muss in der Legion Camelots angemeldet werden. Die Legion Camelots behält sich vor, die Genehmigung, die zur sicheren Passage zwingend notwendig ist, ohne Begründung zu verweigern und bereits vorhandene mit angemessener Warnung zu entziehen.

§ 1.3 Die Passage mit Schiffsklassen, die als Spionagewerkzeuge eingestuft werden, bedarf einer gesonderten Genehmigung und wird streng kontrolliert. Sonden sind generell untersagt.

§ 1.4 Nicht angemeldete Objekte, die aufgegriffen werden, werden vernichtet. Die Legion Camelots behält sich vor keinerlei Warnungen zu verhängen und die Strafe mit sofortiger Wirkung zu verhängen.

§ 1.5 Ausgenommen sind die Schirmmächte der Fela Nûr in allen Punkten, sowie die siedelnden Völker der Fela Nûr in allen Punkten mit Ausnahme einer Restriktion des Sondenbaus. Wer als in der Fela Nûr beheimatetes Volk eingeschätzt wird, entscheidet das Protektorat allein.


§ 2. Fela Nûr Bewohner

§ 2.1 Jedes Volk in der Fela Nûr muss bei bedarf vollständige Einsicht in die Wirtschaft, Politik und jegliches anderweitige Organ gewähren.

§ 2.2 Jedem Volk wird ein Ablass, für den Schutz, den sie in der Fela Nûr geniesst, abverlangt. Dieser richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistung des Volkes und wird bei vollständiger Kooperation mit gütiger und gnädiger Hand von der Legion Camelots festgelegt.

§ 2.3 Kein Volk vermag mehr als eine militärische Stärke von 60 zu verfügen. Alles was darüber hinaus geht wird von der Legion Camelots beschlagnahmt und vernichtet. Ausnahmen müssen gemeldet werden und können vom Protektorenrat genehmigt werden.

§ 2.4 Die Legion Camelots behält sich vor individuell skalierte Sanktionen gegen jedes Volk zu entrichten. Diese vermögen von der einer mündlichen Verwarnung bis zum militärischen Exempel reichen.

§ 2.5 Ausgenommen sind die Schirmmächte der Fela Nûr, die Aufgrund ihrer besonderen Anforderungen, keinerlei judikativen Beschränkungen dieses Punktes, ausser § 2.1, unterliegen und nur von den obersten Instanzen des Protektorats gerichtet werden können.


§ 3. Allgemeine Bestimmungen der Fela Nûr

§ 3.1 Piraterie ist in der Fela Nûr strengstens untersagt. Zuwiderhandlung wird auf das schärfste verfolgt. Strafen reichen von der simplen Entrichtung der Waren und einer Bearbeitungsgebühr für die Legion Camelots bis zu vollständigen ethnischen Vertreibung aus der Fela Nûr. Die Schirmmächte verpflichten sich alle nötigen Schritte zu unternehmen, um dies für die angesiedelten Völker zu gewährleisten, die die Verfassung der Fela Nûr anerkennen und einhalten.

§ 3.2 Angriffe auf die Legion Camelots werden nicht geduldet und mit Ausschluss aus der Fela Nûr bestraft. Die Durchsetzung des Ausschlusses ist friedlich oder gewaltsam durchzusetzen. Die Legion Camelots behält sich vor zu bestimmen wie der Ausschluss durchgesetzt werden muss.

§ 3.3 Im Fall völkerrechtswidriger Aggression, Exploitation oder Piraterie gegenüber einem Mitglied des Protektorats behält sich die Legion Camelots eine angemessene Vergeltung in Rahmen der Verfassung vor. Diese vermag von der mündlichen Verwarnung bis zum militärischen Exempel reichen.


§ 4 Judikative Bestimmungen

§ 4.1 Jedes Mitglied der Legion Camelots ist bevollmächtigt, die Einhaltung der Verfassung zu gewährleisten und verpflichtet alle nötigen Schritte zu unternehmen um diese zu Schützen. Die blosse Mitgliedschaft im Protektorat beinhaltet dieses Recht nicht. Wird festgestellt, dass Punkte der Verfassung von nicht autorisierten Völkern anderen Völkern gegenüber durchgesetzt werden, stellt dies ein vergehen nach § 3.3. dar.

§ 4.2 Die Durchsetzung der Verfassung gegenüber den Schirmmächten wird von dem Tribunal gewährleistet. Ausserdem ist das Tribunal zuständig für alle Belange die ganze das Protektorat betreffen. Das Tribunal setzt sich aus dem Protektorenrat zusammen, sowie dem aktuell amtierenden Schirmherrn. Jedes Mitglied, sowie der Schirmherr, hat eine Stimme.

§ 4.3 Protektoren sind die jeweiligen Oberhäupter der Fraktionen. Diese werden intern gewählt und vom Schirmherrn ernannt.

§ 4.4 Der Schirmherr wird von dem Protektorenrat gewählt und ernannt.

§ 4.5 Entscheide des Protektorenrates, bedürfen mindestens einer zweidrittel Mehrheit. Ist diese nicht gewährleistet liegt die letzte Stimme bei dem Schirmherrn.

§ 4.6 Jedes Mitglied des Protektorats hat die Möglichkeit ein Mitglied der Schirmmächte begründet anzuklagen. Die Anklage muss ausführlich und ordentlich formuliert werden und mit Fakten unterlegt in einer entsprechenden Form dem Schirmherrn unterbreitet werden. Dieser ist dann verpflichtet diese dem Tribunal zum entscheid zu unterbreiten. Bei wiederholtem Missbrauch dieses Rechts, in Form in der Verfassung als unbegründet aufgefassten Anklagen, wird das Recht entzogen.

§ 4.7 Jedes Mitglied des Protektorats hat ein beschränktes Vetorecht und jedes Mitglied einer Schirmmacht ein volles Vetorecht. Das Vetorecht bedarf eines begründeten Zweifels an dem Entscheid des Tribunals. Dieser muss ausführlich und ordentlich ausformuliert werden und mit Fakten unterlegt in einer entsprechenden Form dem Schirmherrn unterbreitet werden. Dieser ist dann verpflichtet diese dem Tribunal zum entscheid zu unterbreiten. Die Beschränkung umfasst eine Einschränkung des Vetorechts auf Anklageentscheide des Tribunals.


Siehe auch:


Eine Karte des Delta-Quadranten gibt es hier:
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