Warenbörse Regeln
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Mit Nutzung der Warenbörse, durch beamen der Waren auf einen Handelsmarauder stimmt der Siedler den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ferengi Warenbörse zu.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ferengi Warenbörse
- Der Absatzgedanke muss bei Angebotserstellung vorherschen. Das bedeutet, daß Handelsangebote zu realistischen Kursen eingesetzt werden sollen, sowie in Ihrer Größenordnung und Anzahl absatzfähig sind. Angebote in denen der Absatzgedanke nicht zu erkennen ist bzw. nicht vorherschend ist werden durch die Ferengi Commerce Authority gecancelt. Hierfür kann eine Verwaltungsgebühr anfallen und der Ersteller des Angebotes wird der Warenbörse verwiesen bis zum Begleichen der Verwaltungsgebühr.
Die Beurteilung des Absatzgedankens liegt im alleinigen Ermessen des Nagus. (bzw. eines authorisierten Vertreters)- Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach der Schwere des Vergehens, danach ob es sich um einen Wiederholungstäter handelt und liegt allein im Ermessenspielraum des Nagus. Die Verwaltungsgebühr fällt in Dilithium an.
- Einmal verhängt muss die Verwaltungsgebühr bezahlt werden, bis erneuter Kontozugriff an der Warenbörse gestattet wird.
- Zahlung der Verwaltungsgebühr (oder auch des Dilithium Tributes) hat folgendermaßen zu erfolgen.
a) Durch Gestattung einer Pfändung vom Konto des gesperrten Siedlers in Höhe der Verwaltungsgebühr.
b) Durch Überweisung durch einen nicht gesperrten Dritten mit Angabe für welchen Siedler die Waren überwiesen wurden.
c) Transport von Dilitium zu einem Handelsmarauder und Kontaktieren dieses Marauders. Hierauf wird der betroffene Siedler kurzfristig freigeschaltet und hat unverzüglich den Dilitium Tribut zu leisten. Zuwiderhandlung wird mit Erhöhung der Verwaltungsgebühr bestraft, hier wird bei groben Verstößen evtl. auch eingetrieben werden.
§2.1) Sollte kein Dilithium zu Händen sein, kann es durchaus möglich sein, daß die Ferengi Commerce Authority andere Waren ersatzweise annimmt. Die Verrechnungskurse dieser Waren liegen ebenso wie die Höhe der Verwaltungsgebühr im Ermessen des Nagus.
§3) Angebote die eine gewisse Zeit in der Warenbörse eingetragen waren und nach einiger Zeit (eine Woche und länger) immer noch nicht angenommen wurden, können ohne vorherige Warnung durch die Ferengi Commerce Authority gecancelt werden.
§4) Waffenhandel, mit Waffen aller Art ist an der Warenbörse verboten und wird mit einer Verwaltungsgebühr bestraft
§5) Für die Benutzung der Warenbörse fallen folgende Kosten an:
7% Einzahlungsgebühr, direkt beim Einzahlen auf Ihr Konto.
Ein Mal täglich 15% Lagergebühr (um 12:00 Uhr) auf alle Waren auf Ihrem Konto, die die 100 Einheitengrenze überschreiten.
§6) Änderungen der AGBs behällt sich die Ferengi Commerce Authority vor.
Handelsschiffe andocken
Es besteht die Möglichkeit Ihren Trader andocken zu lassen. Diese Möglichkeit besteht nur dann, wenn SIE den Trader regelmäßig mit Deuterium beliefern. Wir benötigen ungefähr an jedem Trader ca. 20 Deuterium pro Tag. Lieferungen erfolgen natürlich in größeren Mengen und ausschließlich auf folgende Art und Weise:
Ein Schiff fliegt mit der Deuteriumlieferung an Bord zu den Koordinaten des Traders.
Dieses Schiff benachrichtigt den Daimon des Traders vorort.
Das Schiff dockt an den Föderationsaußenposten (so vorhanden) an.
Das Schiff muss auf Alarm Grün sein.
Sie erhalten eine Nachricht, sobald die Lieferung gelöscht wurde, dann können Sie wieder nach Hause fliegen.