Allianz:Union of Borderworlds/Verfassung

Aus STNE-Wiki

(Unterschied zwischen Versionen)
Wechseln zu: Navigation, Suche
(§ 11.3 Übergangsregelungen)
(Verfassung der Union of Borderworlds)
Zeile 2: Zeile 2:
<font color="#FEDBCA">Text</font>
<font color="#FEDBCA">Text</font>
= Verfassung der Union of Borderworlds =
= Verfassung der Union of Borderworlds =
 +
 +
 +
 +
==Präampel==

Version vom 26. Dezember 2007, 11:54 Uhr

Inhalt | STNE | Regeln | NPC | Kolonien | Gebäude | Waren | Items | Schiffe | Waffen | Sternenkartographie | Forschungen | Handel | Siedler | RPG | Support | Index

Text

Inhaltsverzeichnis

Verfassung der Union of Borderworlds

Präampel

Die Einstellung der Union of Borderworlds anderen Völkern gegenüber ist grundsätzlich neutral. Unvoreingenommen sollen die Diplomaten jedem fremden Volk gegenüber auftreten.


Das Einflussgebiet der Allianz sind die Borderworlds (x 240-300 und y 140-200)


§ 1 Aufgaben der Union of Borderworlds

  • Die UoB betreibt eine Politik der friedlichen Koexistenz mit anderen Völkern.
  • Diplomatische Lösungsversuche bei Konflikten haben oberste Priorität. Erst das Scheitern aller diplomatischen Wege rechtfertigt militärisches Eingreifen.
  • Keinem Volk werden Beschränkungen bei der Besiedlung der Borderworlds auferlegt. Es wird nicht geduldet, dass ein anderes Volk Siedlungsbeschränkungen innerhalb der BW errichtet.
  • Hilfsanfragen anderer Siedler, speziell Jungsiedler, haben stets positiv aufgenommen, beantwortet und nach Ermessen der wirtschaftlichen Lage des Bittstellers erfüllt zu werden. Hilfe zur Selbsthilfe hat hier oberste Priorität.
  • Kriegswaren und Waren zur Aufrechterhaltung eines militärischen Konfliktes werden nicht weitergegeben, wenn Verdacht auf aktiven Einsatz besteht.
  • Kein Mitglied wird militärische Alleingänge gegen andere Siedler unternehmen, ausgenommen es handelt sich um Piraterie bzw. unprovozierte Angriffe (müssen mit Logs belegbar sein). Die Allianz hat vorher informiert zu werden.

§ 2 Diplomatie

  • Die Allianzverträge sind für alle Mitglieder bindend.
  • Jedes Mitglied der Allianz darf mit anderen Siedlern / Allianzen Verträge eingehen.
  • Es ist dafür zu sorgen, daß Verträge mit anderen Siedlern / Allianzen nicht gegen die Grundregeln der Allianz (§1) verstoßen oder den Interessen der Allianz entgegen stehen.
  • Jedes Mitglied darf Allianz-Verträge mit anderen Siedlern / Allianzen zur Abstimmung stellen.
  • Verschiedene Verträge benötigen verschiedene Mehrheitenverhältnisse:
    • Nichtangriffspakt - einfache Mehrheit
    • Friedensvertrag - zweidrittel Mehrheit
    • Verteidigungspakt - zweidrittel Mehrheit
    • Handelsabkommen - zweidrittel Mehrheit
    • Krieg - dreiviertel Mehrheit (eine Kriegserklärung gegenüber Anderen hat die Ausnahme darzustellen und muss regelmäßig aller 10 Erdenstandarttagen erneut zur Abstimmung gebracht werden.)


§ 3 Rechte, Pflichten und Aufgaben der Mitglieder

Rechte und Pflichten gelten für jedes Mitglied der Allianz.


Rechte der Mitglieder:

  • Jedes Mitglied darf mit Unterstützung von mindestens drei weiteren Vollmitgliedern der Allianz Abstimmungen zu allianzweiten Entscheidungen herbeiführen.
  • Jedes Mitglied darf an Abstimmungen zu allianzweiten Entscheidungen teilnehmen.


Pflichten der Mitglieder:

  • Jedes Mitglied verpflichtet sich sein Handeln im Einklang mit der Allianzverfassung zu gestalten.
  • Die Unterstützung der anderen Allianzmitglieder, in materieller und militärischer Form, ist jederzeit nach eigenen möglichen Kräften sicherzustellen.


§4 Ämter innerhalb der Union of Borderworlds

Allianzsprecher

  • Führt den Vorsitz der Allianz


Senatoren

  • Besteht aus den beiden letzten Allianzsprechern
  • Die Senatoren haben das Recht einstimmig die Entscheidungen des Allianzsprechers auszusetzen. In diesem Fall haben die Mitglieder der UoB binnen fünf Erdenstandarttagen darüber zu entscheiden. Als Entscheidung gilt die einfache Mehrheit der abgegbenen Stimmen.


Minister

Finanzminister

  • Erhebt die an die Allianzkasse zu entrichtenden Steuern
  • Schlägt den Schatzmeister vor (gilt als angenommen, wenn nicht mehr als 25% der Mitglieder selbständig wiedersprechen)
  • Entscheidet über die Verwendung der Allianzkasse
  • Hat den Schatzmeister an seiner Seite, welcher die Allianzkasse auf Isly verwaltet und die Steuereinnahmen auf Richtigkeit prüft


Aussenminister

  • Baut neue diplomatische Kontakte auf
  • Pflegt bestehende diplomatische Kontakte
  • Klärt diplomatische Differenzen zwischen der Union und anderen Siedlern / Allianzen
  • Sorgt für die Informationsverbereitung innerhalb der UoB über externe Geschehnisse.
  • kann sich einen Sekretär / Berater zur Seite holen


Verteidigungsminister

  • Verwaltet die Borderworldstreitkräfte (BWS).
  • Koordiniert Einsätze der BWS.
  • Versorgt die BWS aus Mitteln der Allianzkasse.


Schlichter

  • Es werden mit einfacher Mehrheit zwei Schlichter gewählt.
  • Die Schlichter müssen nicht Mitglied der UoB sein, sie sollten jedoch die Verfassung und die Gepflogenheiten der UoB kennen und achten.
  • Der Schlichtungsfall tritt ein, wenn eine Streitpartei einen Schlichter anruft. Beide Parteien haben den Schlichter als Vermittler anzuerkennen. Sollte binnen zehn Erdenstandarttagen keine Einigung der Parteien erreicht werden legt der Schlichter den Streit bei. Beide Parteien haben dies anzuerkennen.
  • Sollte eine Partei nicht Mitglied der UoB sein, so hat sie der Einsetzung des Schlichters unter oben genannten Bedingungen zu zustimmen.


§ 5 Aufnahme in die Union of Borderworlds

  • Der Anwärter auf Mitgliedschaft muß Kolonien in den Borderworlds haben.
  • Mit der Aufnahme erklärt der Anwärter, daß es die Verfassung anerkennt und sein Handeln an dieser ausrichtet.
  • Eine festgelegte Probezeit von vier Wochen steht dem Anwärter nun bevor. Nach dieser Probezeit kommt es zu einer Abstimmung über die endgültige Aufnahme. Es reicht eine zweidrittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Aufnahme in die Allianz.
  • Die Probezeit kann in Ausnahmefällen verkürzt oder verlängert werden.
  • Erst nach der feierlichen Aufnahme darf das neue Mitglied seinen Namen in folgender Schreibweise tragen: ={UoB}= Name. Dabei stellt das Präfix die Mitgliedschaft zur Allianz dar. Die Farbe des Signum ist color=#cc9933.
  • Das tragen des Präfix ist Anwärten in der Probezeit untersagt. Der Namenszug ist im DQ geschützt.


§ 6 Austritt oder Ausschluß aus der Allianz

  • Jedes Mitglied kann zu jeder Zeit die Allianz verlassen.
  • Sollte ein Mitglied gegen die Verfassung der UoB verstoßen so kann eine Abstimmung den Ausschluß aus der Allianz herbeiführen. Hierzu ist eine zweidrittel Mehrheit der anderen Allianzmitglieder notwendig.


§ 7 Disziplinarmaßnahmen

  • Bei Verstößen von Mitgliedern gegen die Allianzverfassung können die restlichen Mitglieder mit einfacher Mehrheit Disziplinarmaßnahmen festlegen.
  • Die Disziplinarmaßnhamen werden von Senat vorgesschlagen. Der Senat hat jedem ihm zur Kenntniss gebrachten Verstoßverdacht nachzugehen. Während der Ermittlungen ruhen die Rechte des verdächtigten Mitgliedes. Sollte eines der Mitglieder aus §4 unter Verdacht stehen übernimmt der Senat seine Geschäfte.


§ 8 Allianzkasse

  • Alle Miglieder sind, entsprechend ihrer wirtschaftlichen Lage, zu Beiträgen an die Allianzkasse verpflichtet.
  • Die Beitragshöhe richtet sich nach den Wirtschaftspunkten. Beiträge sind erst ab Level 7 zu entrichten.
  • Der Beitrag zur Allianzkasse wird vom Finanzminister durch einen Steuerbescheid erhoben. Dies erfolgt in der Regel zum Anfang eines Erdenstandartmonats. Die Allianzkasse befindet sich auf Islay und wird durch den Schatzmeister verwaltet.
  • Die Beiträge für die Allianzkasse bemessen sich wie folgt:
  • Wenn in anderen Waren die Steuerschuld beglichen werden soll muß der Kursrechner der Allianz zur Berechnung benutzt werden.
  • Andere Waren zur Begleichung der Steuerschuld sind mit dem Finanzminister abzuklären.

§ 9 Verfassungsänderungen und Allianzauflösung

  • Verfassungsänderungen bedürfen der zweidrittel Mehrheit der Mitglieder der Allianz
  • Die Auflösung der Allianz bedarf bis auf zwei Stimmen die Zustimmung aller Mitglieder der Allianz.


§ 10 Verteidigungsfall und Krisensituationen, Bündnisfall

Verteidigungsfall:

  • Der Allianzsprecher kann den Verteidigungsfall ausrufen. Dazu muß allerdings ein unprovozierter Angriff auf ein Mitglied der Allianz erfolgt sein.
  • Im Verteidigungsfall setzt die aufhebende Wirkung des Senatsbeschluss aus. Die Abstimmung der Allianzmitglieder muss trotzdem erfolgen.
  • Militärische Schiffe der Allianz haben sich ab diesem Moment wie folgt zu Verhalten:
  • Schiffe im Orbit eines Planeten der Allianz müssen auf roten Alarm gehen, die Schilde und das SRS aktivieren.
  • Schiffe außerhalb des Orbits eines Planeten der Allianz müssen auf gelben Alarm gehen, die Schilde sowie das SRS und LRS aktivieren.
  • Der Verteidigungsfall ist allen Mitgliedern der Allianz schnellstmöglich bekannt zu geben.
  • Die ergriffenen Maßnahmen während des Verteidigungsfalls dürfen nicht gegen die Grundregeln nach §1 der Allianzverfassung verstoßen.


Krisensituation:

  • Als Krisensituation gelten alle Situationen die durch ein Eigenverschulden eines Mitglieds provoziert wurden. In diesem Fall darf jedes Mitglied entsprechende Maßnahmen ergreifen um jeglichen Schaden von der Allianz fernzuhalten und die Ordnung wieder herzustellen.
  • Maßnahmen wärend einer Krisensituation dürfen nicht gegen die Verfassung der Allianz verstoßen.


Bündnisfall:

  • Im Bündnisfall verhalten sich die Streitkräfte der UoB wie folgt:
    • Innerhalb der Borderworlds wird zur Wiederherstellung des Friedens und der Ordnung aktiv in Kampfhandlungen eingetreten.
    • Ausserhalb der Borderworlds stellt die UoB den Bündnispartnern Verteidigungseinheiten, welche in Orbiten und an Stationen die dortige Bevölkerung schützen. Aktive Angriffe auf Einheiten der Kriegsgegner finden ausserhalb der geschützten Orbite und Stationssektoren nicht statt.

$ 10.3.b setzt aus, wenn ein Mitglied der UoB direkt bedroht ist.


§ 11 Anlagen

§ 11.1 Verteidigungsflotte der Allianz

  • Alle Mitglieder der Allianz haben 20% ihrer Militärstreitkräfte in die BWS einzuordnen.
  • Aus der Allianzkasse kann der Verteidigungsminister, der Finanzminister und der Allianzleiter gemeinschaftlich den Bau von militärischen Schiffen veranlassen. Diese fallen nicht unter §11.1 (1)
  • Die BWS werden bei Islay stationiert und aus der Allianzkasse versorgt. Der Verteidigunsminister kann Teile der Flottenverbände für die Eigner befristet freigeben. Ausgenommen im Verteidigungs- oder Bündnisfall.
  • Es dürfen keine zivilen Schiffe (Frachter, Tanker o.ä.) für die Verteidigungsflotte gebaut bzw. bereitgestellt werden, es sei denn, es wird nach §11.1 (2) angeordnet.


§ 11.2 Wahlen

  • Ämter werden in mit einfacher Mehrheit besetzt.
  • Walhperioden gibt es nicht.
  • Neuwahlen werden für jedes Amt einzeln angesetzt. Sie werden ausgerufen, wenn ein Amt durch Rücktritt frei wird, oder wenn mind. 25% aller Mitglieder dies gemeinschaftlich fordern (Misstrauensvotum).
  • Senatoren werden nicht gewählt. Sie rekrutieren sich aus den Reihen der Allianzsprecher. Allianzsprecher, welche wegen einem Misstrauensvotum abgewählt wurden dürfen nicht Senator werden.


§ 11.3 Übergangsregelungen

Diese Regelungen treten automatisch mit dem Wegfall des Regelungsgegenstandes ausser Kraft. Ausser Kraft getretene Regelungen werden in unregelmäßigen Abständen getilgt.

  • Die Union of Borderworlds (700) ist nicht die Rechtsnachfolgerin der Union of Borderworlds (120).
  • Das Vertragswerk mit der Koalition wird zur Sicherung des Friedens anerkannt. Die darin enthaltenen Regelungen haben auch die neuen UoB-Mitglieder anzuerkennen.
  • Die beiden ersten Senatoren werden per Wahl bestimmt.