Spieler:AMJeanLucPicard/CdF

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Jeder Unterzeichner sollte, nach Möglichkeit, in seinem Nick folgende Formatierung mit einbinden:
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Version vom 11. Dezember 2009, 23:19 Uhr

Inhalt | STNE | Regeln | NPC | Kolonien | Gebäude | Waren | Items | Schiffe | Waffen | Sternenkartographie | Forschungen | Handel | Siedler | RPG | Support | Index
[*****] Fleetadmiral AM Jean Luc Picard [CdF]
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Politische Informationen
Art der Regierungsausrichtung
  • Föderalistisch-sozialistisch
Institution
  • [=DGdB=] Die Gilde der Beobachter
Aufbau
  • Föderalismus
Oberhaupt
  • [*****] Fleetadmiral AM Jean Luc Picard [CdF]
Kriegsminister
  • Klingone [* * * *] Admiral Chut Ruv
Verteidigungsminister
  • Mensch [* * * *] Admiral Namura
Diplomat
  • Mensch [* * * *] Admiral Eduardo Hope
Handelsminister
  • Mensch [* * * *] Admiral McMoney
Geheimdienstleiter
  • Halbvulkanier [* * * *] Admiral Ying Yang Senior
Soziale Informationen
Hauptsitz
  • New Terra Alpha
Offiziell verwendete Sprachen
  • deutsch, vulkanisch und klingonisch



Der Vorläufige Text, welcher noch nicht fertig erörtert und abgestimmt ist.


Die Charta des Friedens

Präambel

Die Charta des Friedens, auch bekannt unter Delta-Konvention, soll dazu beitragen, die allgemein gültigen Verhaltensregeln im Deltaquadranten zu stärken und gegebenenfalls eine Richtlinie für die diplomatische beziehungsweise militärische Intervention zu geben sollten Parteien (die Angreifer, bzw. Aggressoren) gegen diese Verhaltensregeln, niedergeschrieben in dieser Charta des Friedens, verstoßen. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Angreifer, bzw. Aggressoren, Unterzeichner dieser Charta sind.


  • Die Paragraphen der Charta des Friedens


  • §1 Die Definition des Friedens.
Abs. 1 Eine Unterzeichnung des Nichtangriffspakts ist die Grundvoraussetzung um ein minimalen Friedenszustand zu bewirken.
Abs. 2 Sobald man einen Friedensvertrag unterzeichnet hat besteht tatsächlicher Frieden.


  • §2 Die Definition und das Verhalten bei Neutralität.
Abs. 1 Solange keine ausdrücklichen Verträge, wie Nichtangriffspakt (NAP) und Friedensvertrag (FV), zwischen den Parteien (Aggressor und Verteidiger) bestehen, spricht man von Neutralität.
Abs. 2 Während der Neutralität ist es ausdrücklich verboten zivil eingestufte Gebäude und Schiffe zu zerstören oder soweit zu beschädigen, dass sie funktionsuntüchtig sind.


  • §3 Die Definition und das Verhalten bei Angespanntheit.
Abs. 1 Von Angespanntheit wird gesprochen, wenn
  • Einer der Parteien durch den Waffenstillstand die Kriegssituation beendet hat.
  • Eine Partei öffentlich als unerwünscht eingestuft und das beim Gremium vorher zur Abstimmung eingereicht wurde.
  • Einer Partei gar der Flug durch ein Gebiet verboten wurde.
  • Einer Partei Kritik, Verurteilung oder Kriegsverurteilung erklärt worden ist.
Abs. 2 Während der Angespanntheit ist es auch ausdrücklich verboten zivil eingestufte Gebäude zu zerstören oder soweit zu beschädigen, dass sie funktionsuntüchtig sind. Zivil eingestufte Schiffe hingegen darf man kampfunfähig schießen, bzw. bis zu einem gewissen Grad zerstören. Eine komplette Vernichtung der Flotte ist aber verboten.


  • §4 Die Definition und das Verhalten vom Kriegszustand.
Abs. 1 Vom Kriegszustand wird gesprochen, sobald eine Partei der anderen Partei den Krieg erklärt hat.
Abs. 2 Trotz des Kriegszustandes ist es verboten sämtliche zivile Gebäude zu zerstören. Die Produktion von Nahrung muss mindestens gewährleistet werden.


  • §5 Verstöße gegen Sitten und Moral.
Abs. 1 Jegliche Verstöße gegen geltende Sitten und gegen die Moral, besonders gegenüber den Unterzeichnern der Charta, sind ausdrücklich verboten.
Abs. 2 Als Verstöße gegen geltende Sitten und Moral wird folgendes gewehrtet:
- Beleidigungen
- Unterdrückungen
- Erpressung
- Piraterie


  • §6 Geltungsbereich der Charta des Friedens.
Abs. 1 Die Charta des Friedens gilt für ALLE im Deltaquadranten.
Abs. 2 Den Unterzeichnern der Charta des Friedens wird die Möglichkeit eingeräumt §7 einsetzen zu können und zu dürfen.


  • §7 Die Sanktionsmöglichkeiten der Unterzeichner der Charta des Friedens
Abs. 1 Die Unterzeichner dieser Charta können jederzeit einen Antrag auf Feststellung des Verstoßes gegen diese Charta beim amtierenden Gremium einreichen.
Abs. 2 Sofern ein Verstoß festgestellt wird können vom Gremium folgende Maßnahmen beschlossen werden:
- Kritik
- Kündigung von weitergehenden Verträgen (z.B. Verteidigungspäkte, Handelsverträge)
- Maßnahmen zur Beeinträchtigung der Wirtschaft (z.B. Handelsverbot für bestimmte Waren, generelles Handelsverbot)
- Entzug des FV
- Entzug des NAP
Abs. 3 Ferner kann die Gemeinschaft der Unterzeichner der Charta des Friedens folgende Sanktionen bei Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen und Abstimmungsteilnahme von mindestens 50% der aktiven .vac-Leute ausgerechnet Stimmberechtigten folgende Maßnahmen beschließen:
- Ausschluss aus der Gemeinschaft der Unterzeichner der Charta des Friedens
- Kriegserklärung
Abs. 4 Jeder Unterzeichner dieser Charta ist aufgefordert diesen Maßnahmen folge zu leisten, sofern nicht unbedingte Gründe dies verhindern.


  • §8 Das Gremium
Abs. 1 Das Gremium besteht aus ständigen Mitgliedern und zwar diesen:
  • Föderation
  • [*****] Fleetadmiral AM Jean Luc Picard [CdF]
  • [-EntroX-] United Nations Space Command [R-S]
Abs. 2 Etwaige Maßnahmen, die Verstöße darstellen würden und unerlässlich sein sollten, müssen gemeldet und vom Gremium bewilligt werden.
Abs. 3 Das Gremium führt eine Liste der Unerwünschten Parteien unter Angabe in welchem Gebiet sie als unerwünscht gelten.
Abs. 4 Das Gremium führt des Weiteren eine Liste aller Unterzeichner.
Abs. 5 Abstimmungen müssen eine 2/3 Mehrheit ergeben, um eine Maßnahme zu bewilligen.
Abs. 6 Jede Gremiumstimme muss innerhalb eines Standardtages abgegeben werden, andernfalls wird dies als Enthaltung gewertet.
Abs. 7 Für entschuldigte Abwesenheit ist die Nennung einer Vertretung möglich.
  • §9 Der Sicherheitsrat
Abs. 1 Der Sicherheitsrat besteht aus mindestens 3 bis 5 Bewohnern des Deltaquadranten und wird von allen Unterzeichnern der Charta des Friedens alle 3 Monate gewählt.
Abs. 2 Die Wahlen werden jeweils eine Woche lang abgehalten und die nächste Wahl wird jeweils nach 10 Wochen einer Sicherheitsratsperiode bekanntgegeben.
Abs. 3 Im Sicherheitsrat dürfen sich maximal zwei Mitglieder derselben Allianz befinden, hierbei werden Ausbildungsallianzen zu ihren Hauptallianzen gezählt.
Abs. 4 Etwaige Maßnahmen, die durch das Gremium bewilligt wurden, werden von dem Sicherheitsrat geprüft und eventuell durch sein Veto-Recht gekippt.
Abs. 5 Jede Abstimmung muss innerhalb eines Standardtages mit 2/3 Mehrheit erfolgen.
Abs. 6 Fehlende Stimmen werden als Enthaltung gewertet, allerdings bedeuten drei fehlende Stimmen in Folge eine Verwarnung.
Abs. 7 Drei Verwarnungen bedeuten, dass man aus dem Sicherheitsrat fliegt und bei der Unterschreitung von 1/3 der Sicherheitsratsmitglieder, muss die Wahl sofort neu gestartet werden.


  • §10 Kennzeichnung der Chartazugehörigkeit
Jeder Unterzeichner sollte, nach Möglichkeit, in seinem Nick folgende Formatierung mit einbinden:
  • [CdF]
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