Allianz:LCM/LCM-Verfassung
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Version vom 9. Dezember 2007, 14:40 Uhr
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Lorenz Cluster Minos (LCM)
a) Die Mitglieder des Lorenz Cluster Minos (Hauptallianz) sowie des Lorenz Cluster Minos Recruitment Centers (Wing) bilden die freie Völkergemeinschaft LCM. b) Die zentrale Führung der LCM liegt in den Händen eines demokratisch gewählten Kanzler sowie des durch ihn berufenen Hohen Rates. c) Die LCM beansprucht das Clusterland als souveränes Heimatgebiet und akzeptiert innerhalb der Grenzen dieses Gebietes einzig die aus der Verfassung abgeleitete Rechtssprechung. d) Sämtliche Mitglieder haben innerhalb des Clusterlands vollständige Bewegungs- und Ansiedlungsfreiheit. Für übrige Bewohner des Deltaquadranten gelten die Gesetze und Bestimmungen des Hohen Rates.
§ 2 Zweck
a) Die LCM schützt die Freiheit, Eigentum sowie die Rechte der Mitglieder b) Sie wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Clusterlandes. c) Sie fördert die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die Vielfalt der Gemeinschaft. d) Sie toleriert und fördert die jeder Rasse eigenen Charaktereigenschaften. e) Sie setzt das Recht der LCM innerhalb des Clusterlands durch bei Vergehen von Dritten gegen die LCM auch ausserhalb des Hoheitsgebietes der Vereinigung.
§ 3 Mitglieder
a) Die einzelnen Mitglieder sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Verfassung sowie die daraus abgeleitete Gesetzgebung beschränkt ist. Die Mitglieder üben alle Rechte aus, die nicht auf an den Hohen Rat übertragen worden sind. b) Die Mitglieder verpflichten sich, die Verfassung einzuhalten und der LCM stets loyal zu dienen. c) Mitglieder müssen mindestens mit einem Teil Ihrer Kolonien in oder direkt an den Grenzen des Clusterlands siedeln. Davon abweichende Vereinbarungen werden vom Hohen Rat beschlossen und dürfen nachher nur in gegenseitigem Einverständnis angepasst werden . d) Die Aufnahme von neuen Mitgliedern erfolgt ausschliesslich durch Genehmigung des Hohen Rates. e) Die Allianzangehörigkeit darf nur in besonderen Fällen entzogen werden. § 4 Grundlagen
a) Grundlage und Schranken des Handels der LCM -Führung ist das in der Verfassung geschriebene oder daraus abgeleitete Recht. b) Dieses Handeln muss dem Interesse der Gemeinschaft und nicht dem Interesse Einzelner dienen.
II. GRUNDRECHTE
§ 5 Würde und Rechtsgleichheit
a) Die Würde jedes einzelnen intelligenten Wesens - egal welche Abstammung - ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalten. b) Alle intelligenten Wesen sind vor dem Gesetz gleich unabhängig von Geschlecht, Rasse, Sprache, Religion sowie Heimat und Herkunft. c) Jedes intelligente Wesen hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit sowie Leben und körperliche Unversehrtheit, soweit es nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt. d) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie die ungestörte Religionsausübung ist gewährleistet. e) Der Hohe Rat regelt im Bedarfsfall die Einzelheiten.
§ 6 Meinungsfreiheit
a) Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet b) Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. c) Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. d) Die Meinungsfreiheit hat dabei stets Rücksicht auf die Rechte und Grundrechte der übrigen Mitglieder zu nehmen. e) Die LCM hat das Recht, diese Meinungsfreiheit temporär zu beschränken, wobei stets das Interesse der Gesamt-Gemeinschaft sowie die persönlichen Rechte von Betroffenen in den Vordergrund zu stellen sind. Der Hohe Rat regelt im Bedarfsfall die Einzelheiten.
§ 7 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
a) Jedes Mitglied der LCM hat das Recht, sein Volk ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich zu versammeln. b) Jedes Mitglied hat das Recht, ohne Anmeldung oder Erlaubnis innerhalb der LCM friedlich zu einer Versammlung zu rufen. c) Jedes Mitglied hat das Recht, ohne Anmeldung oder Erlaubnis im gesamten Deltaquadranten zu einer Versammlung im Rahmen von Handel oder sonstigen friedlichen Manifestationen zu rufen. d) Übrige Versammlungen sind durch den Hohen Rat zu genehmigen. Versammlungen und Vereinigungen, deren Zweck oder deren Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen die massgeblichen Interessen der LCM richten, sind verboten.
§ 8 Wirtschafts- und Wissenschaftsfreiheit a) Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. b) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. c) Die Freiheiten von Wirtschaft und Wissenschaft können durch den Hohen Rat eingeschränkt werden. Als Grundlage für solcherlei Einschränkungen gilt das Interesse der Gesamt-Gemeinschaft.
III. AUFGABEN DER LCM-FUEHRUNG
§ 9 Führung
a) Der Kanzler wird von allen Mitgliedern der LCM gewählt, wobei sich sämtliche Mitglieder der Hauptallianz als Kandidat eintragen lassen können. b) Der Hohe Rat wird vom Kanzler eingesetzt und besteht aus mindestens 5 und maximal 7 Mitgliedern. c) Der Präsident des Wings wird vom Kanzler eingesetzt. d) Die Gemeinschaft aller Mitglieder der LCM wählt den Kanzler mit einfachem Stimmenmehr, wobei sämtliche Stimmen gleiches Gewicht haben. Die Kanzlerwahlen haben spätestens halbjährlich statt zu finden und werden vom amtierenden Kanzler sowie vom amtierenden Innenminister organisiert. e) Die Wahlen erfolgen demokratisch und müssen so ausgestaltet sein, dass die Mitglieder angemessen Möglichkeit zur Stimmabgabe haben. f) Der amtierende Kanzler übergibt sein Amt spätestens 3 Tage nach ordentlichem Abschluss der Wahlen. g) Der amtierende Kanzler setzt spätestens 7 Tage nach Amtsübergabe den Hohen Rat sowie den Präsidenten des Wings ein. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist die Wahl des neuen Kanzlers ungültig und die alte Regierung wird wieder eingesetzt. h) Der Hohe Rat stellt sicher, dass die Bestimmungen der Verfassung von allen Mitgliedern eingehalten werden. Zur Durchsetzung der Verfassung ist der Hohe Rat berechtigt, entsprechende und für alle Mitglieder bindende Erlasse und Massnahmen zu treffen. i) Tritt der Kanzler während der Legislatur-Periode zurück so tritt §9 d) in Kraft und der Vize-Kanzler übernimmt vorübergehend die Führung. Er bestimmt bis zu erfolgten Neuwahlen einen Vizekanzler. § 10 Mitgliedschaft, Aufstieg und Austritt
a) Der Hohe Rate ist für die Prüfung von Aufnahmegesuchen zuständig und nimmt neue Mitglieder mittels Mehrheitsbeschluss auf. Neue Mitglieder haben die Verfassung der LCM einzuhalten. b) Er regelt die Bestimmungen für einen allfälligen Übertritt vom Wing in die Hauptallianz. c) Bei schwerwiegenden Verstössen gegen die Verfassung, gegen einzelne Mitglieder oder gegen die LCM als Gesamtheit kann der Hohe Rat Mitglieder aus der Allianz ausschliessen. Dazu notwendig ist eine 2/3-Mehrheit im Hohen Rat.
§ 11 Rechtliche Mittel der Mitglieder
a) Jedes Mitglied hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit klar formulierten Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an den Hohen Rat zu wenden. Der Hohe Rat hat zwingend auf solche Einhaben einzugehen und einen klaren Entscheid zu fällen. b) Werden gefällte Entscheide von mindestens je fünf Mitgliedern der Hauptallianz sowie des Wings schriftlich angefochten, so hat der Hohe Rat eine allianzweite Abstimmung vorzunehmen. c) Der Ausschluss von Mitgliedern kann mittels gemeinsamer Einsprache von je fünf Mitgliedern der Hauptallianz sowie des Wings angefochten werden. Der Hohe Rat hat eine Abstimmung innerhalb der Hauptallianz vorzunehmen.
§ 12 Diplomatie
d) Der Hohe Rat bildet ein diplomatisches Korps und erlässt Richtlinien für den diplomatischen Dienst im Namen der LCM. e) Er stellt sicher, dass das diplomatische Korps mit ausreichend Mitteln zur Erfüllung der gestellten Anforderungen ausgestattet wird. f) Die aussenpolitische Grundrichtung wird durch den Hohen Rat ausgearbeitet. g) Die einzelnen Mitglieder sind grundsätzlich in der Gestaltung Ihrer diplomatischen Beziehungen frei. Stellen Verträge oder diplomatische Beziehungen von Einzelmitgliedern eine Gefahr für den Zusammenhalt oder die Sicherheit der LCM dar oder laufen den Interessen der Gemeinschaft in elementarer Weise zuwider, so kann der Hohe Rat eine Sistierung oder Aussetzung derselben verfügen.
§ 13 Verteidiung
a) Aufbau und Unterhalt von Kampfverbänden sind Sache der einzelnen Mitglieder. b) Jedes Mitglied hat die Pflicht, eine den wirtschaftlichen Möglichkeiten entsprechende Kampfflotte zu unterhalten. c) Der Hohe Rat stellt eine ausgewogene und allen Bedürfnissen der LCM entsprechende Baupolitik sicher. Er sorgt für eine angemessene Einsatzbereitschaft und Einsatzstärke der einzelnen Verbände. d) Der Hohe Rat hat das Recht, auf Bedrohungssituationen angemessen zu reagieren und den Kriegs- oder Verteidigungsfall zu proklamieren. In diesen Fällen übernimmt der Kanzler den uneingeschränkten Oberbefehl und kann die einzelnen Verbände mobilisieren. e) Die einzelnen Mitglieder sind verpflichtet, dem Mobilisierungsbefehl Folge zu leisten. Der Kanzler hat dabei stets auf die Möglichkeiten und Gefahrensituationen der einzelnen Mitglieder Rücksicht zu nehmen und kann Einheiten vom Aufgebot dispensieren.
§ 14 Überwachung und Sicherung der Grenzen
a) Der Hohe Rat sorgt für eine klare Markierung des Heimatgebietes. b) Er sorgt für eine lückenlose und mit den notwendigen Mitteln ausgestattete Überwachung des Clusterlands und der angrenzenden Gebiete. c) Er erlässt Bestimmungen, die den Einflug von Dritten in und durch das Clusterland regeln und sorgt für die Durchsetzung derselben. d) Er regelt die Bewegungsfreiheit von im Clusterland siedelnden Dritten. e) Die einzelnen Mitglieder können vom Hohen Rat verpflichtet werden, für die Überwachung und Sicherung des Clusterlands Mittel und Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Der Hohe Rat hat dabei auf eine ausgewogene und für die einzelnen Mitglieder tragbare Verteilung der Lasten zu achten.
§ 15 Ausbau der Verfassung
a) Anpassungen und Ergänzungen der Verfassung können nur nach erfolgter Abstimmung innerhalb der LCM vorgenommen werden.
Siehe auch: